Mit der Gemeinnützigkeit sind Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten verbunden:
- Steuerfreiheit der Zweckbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Steuerfreuheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt 60.000 DM im Jahr nicht übersteigen
- Grundsätzliche Freistellung von der Kapitalerstragsteuer (einschließlich Zinsabschlagsteuer), sofern die Zinsen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes anfallen, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist
- Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
- Befreiung von der Grund- und Erbschaft-/Schenkungssteuer
- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für Aufwandsentschädigungen bis 3.600 DM im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Geber steuerlich abziehbar sind. | |