Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Steuervergünstigung nicht dem Erwägen der Steuerverwaltung überlassen, sondern in der Abgabenordnung die mildtätigen, kirchlichen und insbesondere gemeinnützigen Zwecke möglichst genau beschrieben.

Danach dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Vereine und Steuern