Gemeinnützige Zwecke

Zur Erleichterung der Beurteilung, ob eine Tätigkeit gemeinnützig ist, führt die Abgabenordnung in  § 52 Abs. 2 Nrn. 1-3 die wichtigsten gemeinnützigen Förderzwecke beispielhaft auf.

Weitere gemeinnützige Zwecke findet man in Anlage 7 EStR.

Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, können nicht gemeinnützig sein. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch nicht aus.
Vereine und Steuern