Gemeinnützige Zwecke
Zur Erleichterung der Beurteilung, ob eine Tätigkeit gemeinnützig ist, führt die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 Nrn. 1-3 die wichtigsten gemeinnützigen Förderzwecke beispielhaft auf.
Weitere gemeinnützige Zwecke findet man in Anlage 7 EStR.
Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, können nicht gemeinnützig sein. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch nicht aus. | |