Selbstlosigkeit

Selbstlosigkeit ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit. Dies schließt ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder nicht aus, aber die Verfolgung von vorwiegend eingenwirtschaftlichen Interessen, wie z.B. bei einem Sparverein, ist nicht begünstigt.
Hinsichtlich des Einsatzes der Vereinsmittel und des Vermögens setzt Selbstlosigkeit außerdem voraus, daß sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung die Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall nur steuerbegünstigten Zwecken zugeführt wird.
Zuwendungen an Mitglieder sind unzulässig. Keine Zuwendungen in diesem Sinne sind Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind. Annehmlichkeiten sind Sachzuwendungen wie Blumen, Genußmittel, ein Buch oder eine CD, die dem Mitglied aus Anlaß eines persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Der Einsatz von Mitteln zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unzulässig.
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