Zeitnahe Mittelverwendung

Grundsatz
Es ist ein tragender Grundsatz des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, daß die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel - insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben - laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verausgabt werden. Sie sollen nicht auf die "hohe Kante" gelegt werden und nur mit ihren Erträgnissen dem steuerbegünstigten Zweck dienen.
Die Mittelverwendung ist im allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich verwendet werden.
Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös allderdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht.
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zu § 55 Tz. 12-14 AEAO).

Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

In den folgenden Fällen können Zuwendungen ausnahmsweise zur Erhöhung des Vermögens der steuerbegünstigten Körperschaft eingesetzt werden:

* Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, daß sie zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (sogenannte Zustiftungen)

* Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs auch ohne ausdrückliche Erklärung des Zuwendenden, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, daß Beträge zur Aufstockung des Kapitals der steuerbegünstigten Körperschaft erbeten werden

* Zuwendungen von Todes wegen; sie sind grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen, wenn der Erblasser eine Verwendung für den laufenden Aufwand nicht vorschreibt

* Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen (Beispiel: Auf einen gemeinnützigen Verein geht im Wege der Schenkung ein Mietwohngrundstück über)

Bildung von Rücklagen

Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen:

Nach § 58 Nr. 7 a AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen. Die Verwendung dieser Mittel zur Bildung einer freien Rücklage und die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem Finanzamt im einzelnen zu erläutern.
Nach § 58 Nr. 6 AO ist es in besonders gelagerten Fällen zulässig, die Mittel nicht sofort zu verausgaben, sondern sie zunächst einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Voraussetzung einer solchen Rücklagenbildung ist in jedem Fall, daß ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können.
Die Mittel müssen für bestimmte Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Danach sind unter anderem folgende Rücklagen zulässig:

* Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks, z.B. für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage bei einem Sportverein

* Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sogenannte Betriebsmittelrücklage). In der gleichen Weise können auch Rücklagen für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gebildet werden.

Kann der Zeitraum bis zur Verwendung der Mittel nicht konkret angegeben werden, ist eine Rücklagenbildung prinzipiell unzulässig. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch ohne konkrete Zeitvorstellungen eine Rücklage gebildet werden, wenn dies zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens notwendig ist, die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.
Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO sind dem zuständigen Finanzamt im einzelnen darzulegen.

Daneben dürfen Rücklagen nur dann gebildet werden, wenn dies

* im Bereich der Vermögensverwaltung zur Durchführung konkreter Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen (z.B. Dachreparatur an einem Haus)

* im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus konkretem Anlaß

aufgrund einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung notwendig erscheint.

Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Nach § 63 Abs. 4 AO kann das Finanzamt in allen noch offenen Fällen eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Fristsetzung kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Verein in Unkenntnis der Rechtslage Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet, ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat. Diese Vorschrift sollte aber keinen Verein dazu verleiten, Mittel planmäßig anzusammeln. Stellt das Finanzamt eine planmäßige unzulässige Mittelansammlung fest, kann es in Ausübung seines Ermessens von einer Fristsetzung absehen und dem Verein die Gemeinnützigkeit für den gesamten Zeitraum des schädlichen Verhaltens versagen.
Vereine und Steuern