Ausschließlichkeit

Die selbstlose Förderung gemeinnütziger Zwecke darf nicht nur ein Ziel unter anderen Vereinszielen sein. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Verein jede wirtschaftliche Betätigung versagt wäre. Das vielschichtige Gebiet der Werbung, der Verkauf von Fanartikeln, der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder ähnliches stehen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, soweit diese wirtschaftliche Betätigung nicht Selbstzweck wird. Sie darf deshalb auch nicht in der Satzung als Vereinszweck bezeichnet werden. Entsprechendes gilt für gesellige Veranstaltungen des Vereins.
Der Verein darf allerding für seine wirtschaftlichen Aktivitäten keine Mittel einsetzen, die er für seine satzungsmäßigen (begünstigten) Zwecke verwenden muß. Er versößt gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn er solche Mittel zum Ausgleich von Verlusten aus nicht begünstigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwendet.
Vereine und Steuern