Unmittelbarkeit
Der Verein muß seine Ziele unmittelbar verfolgen. Es genügt nicht, wenn er sich von Fall zu Fall zur Unterstützung anderer Vereine oder Institutionen entschließt. Ausdrücklich anerkannt sind aber folgende mittelbare Maßnahmen zur Förderung anderer Einrichtungen:
* das Beschaffen von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften, wenn ein solcher Zweck in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist
* das zur Verfügung stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln an andere steuerbegünstigte Zwecke
* die Überlassung von eigenen Räumen (auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder) an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke
* Die steuerlichen Vergünstigungen werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verein seine Mittel teilweise, jedoch nicht mehr als die Hälfte, einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet. Dieser Nebenzweck braucht, im Gegensatz zu der oben erwähnten Mittelbeschaffung für andere Körperschaften, nicht als Satzungszweck aufgenommen werden. | |