Satzung und tatsächliche Geschäftsführung

Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, das der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muß auch in seiner Satzung festlegen, welche gemeinnützigen Zwecke er verfolgen möchte und auf welche Art und Weise die Zwecke verwirklicht werden sollen (formelle Satzungsmäßigkeit). In der Satzung muß vor allem zu Ausdruck kommen, daß

* der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, wobei diese abschließend aufzuführen sind

* diese Zwecke durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht werden, wobei einige bezeichnende Beispiele für die beabsichtigte Art und Weise der Zweckverwirklichung in der Satzung aufzunehmen sind

* der Verein selbstlos tätig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt

* die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen und die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten  (siehe auch Selbstlosigkeit)

* der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

* bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbildung)

Steuervergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Satzung während des ganzen Kalenderjahres diesen Anforderungen entsprochen hat (wichtig bei Satzungsänderungen)!

Eine ordnungsgemäße Satzung ist eine der entsprechenden Voraussetzungen. Ohne sie können entsprechende Steuervergünstigungen nicht gewährt werden.

Daher empfiehlt es sich, den Satzungsentwurf vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung und vor Eintragung ins Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die - wie die Satzung selbst - ebenfalls dem Finanzamt vorzulegen sind.
Dadurch können zusätzliche Kosten und steuerliche Nachteile vermieden werden!

Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit reicht es allerdings nicht aus, daß die Satzung den steuerlichen Erfordernissen entspricht. Die tatsächliche Geschäftsführung muß mit den Satzungsbestimmungen in Einklang stehen. Den Nachweis darüber hat der Verein durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die tatsächliche Geschäftsführung umfaßt auch die Ausstellung steuerlicher Spendenbescheinigungen! Mißbräuche auf diesem Gebiet, z.B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen, stellen einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar!
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